TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4257-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 48 Duldung öffentlicher Einrichtungen an Gebäuden oder auf Grundstücken

Anmerkungen

1) Durch die Ausdehnung dieser Regelung mit der Nov LGBl 2008/24 auf Bauwerke jeder Art besteht die Verpflichtung jetzt auch bei Bauwerken, die keine Gebäude sind.

2) Soweit bundesrechtliche Belange berührt werden, bestehen gegen die vorliegende Regelung verfassungsrechtliche Bedenken.

3) Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ist jedoch unzulässig, weil die Tafeln nicht Zugehör zum Bauwerk sind.

4) Daraus folgt, dass über derartige Anträge die Baubehörde und nicht die Gerichte zu entscheiden haben. Im Hinblick auf die „Kernbereichstheorie“ des VfGH zu zivilrechtlichen Ansprüchen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen.

BauR Wien | Wiener Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.