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ASoK 1, Jänner 2016, Seite 2

Das Lohnbarzahlungsverbot bei Bauleistungen

Lohnsackerl ade!

Christoph Wiesinger

Vor wenigen Jahrzehnten war die Entgeltzahlung in Bargeld absolut üblich. Auch wenn die Überweisung auf ein Bankkonto heute der Standardfall ist, ist die – zumindest teilweise – Entgeltzahlung in Bargeld nicht völlig aus der Praxis verschwunden. Seit gibt es für Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, aber ein Verbot dieser baren Lohnzahlung.

1. Arbeitsrechtliche Regelung der bargeldlosen Entgeltzahlung

1.1. Gesetzliche Regelung

Die Zahlung einer Geldschuld durch Überweisung auf ein Bankkonto ist zivilrechtlich eine Leistung an Zahlungs statt (§ 1414 ABGB) und bedarf daher der Zustimmung des Gläubigers. Daran hat auch der mit dem Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), BGBl I 2013/50, neu eingeführte § 907a ABGB nichts geändert, da auch dieser die zumindest konkludente Zustimmung des Gläubigers zur Überweisung durch Bekanntgabe eines Bankkontos fordert. Die Regelung des § 907a Abs 1 Satz 1 ABGB lautet:

„Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird.“

Der Arbeitgeber darf daher nur auf ein Konto überweisen, das ihm der Arbeitnehmer bekannt gegeben hat; erfährt er die Bankverbindung zufällig, be...

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