Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 1, Jänner 2021, Seite 42

Privathaftpflichtversicherung: Verwendung eines Kraftfahrzeugs

ZVers Redaktion

RSS-E 62/20

Der Begriff „Verwendung eines Kraftfahrzeugs“ in den Privathaftpflichtversicherungsbedingungen orientiert sich am Begriff der Verwendung in § 2 Abs 1 KHVG bzw des Betriebs in § 1 EKHG. Primärer Zweck der Bestimmung ist die Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Nach dieser wird die adäquate Kausalität zwischen dem Gebrauch eines KraftS. 43fahrzeugs und einem Schaden dann als gegeben angesehen, wenn es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass das Ergebnis, das zu dem Schaden geführt hat, gerade durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs ausgelöst wurde. Nimmt der Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung Schäden aus, die mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Zusammenhang stehen, so umfasst er nur solche Schäden, deren Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs so entfernt ist, dass mit ihnen als Folge des Gebrauchs eines Fahrzeugs nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss. Keine Verwendung eines Fahrzeugs liegt vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom Kraftfahrzeug verwirklicht hat (hier: Abbrechen eines Lenkstockhebels beim Einsteigen in ein Fahrzeug, wenn dieses nicht in Betrieb genommen, sondern lediglich besichtigt werden soll).

Bei der Präsentation eines neuen Feuerwehrfahrzeugs steigt der neunjährige Sohn des Versicherungsnehmers in das Fahrzeug ein, um es zu besichtigen. Dabei bricht er den Lenkstockschalter ab. Die Reparaturkosten reicht der Versicherungsnehmer bei seiner Haftpflicht ein. Diese lehnt ab. Schäden, die durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, seien in der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Daten werden geladen...