Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Rechtsschutzdeckung für Streitigkeiten zwischen mehreren dinglich Berechtigten desselben Objekts
RSS-E 57/20
Art 24.3.2 ARB kann sowohl seinem Text nach als auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Klauselwerk nur dahin verstanden werden, dass Streitigkeiten zwischen Miteigentümern S. 42oder zwischen mehreren sonstigen dinglich Berechtigten desselben Objekts von der Rechtsschutzdeckung ausgenommen sind, und zwar nicht nur, wenn ein einziger Versicherungsvertrag für alle Streitparteien vorliegt, und unabhängig davon, ob diese bei demselben Versicherer (sei es auch durch jeweils eigene Verträge) rechtsschutzversichert sind.
Der Versicherungsnehmer versorgt seine landwirtschaftlichen Grundstücke mit Wasser aus einer Quelle, das bis an seine Grundstücksgrenze geleitet wird. 2014 räumt die Gemeinde, die Eigentümerin des Quellengrundstücks ist, einem Dritten die Dienstbarkeit ein, die Quelle zu erhalten und zu benutzen. Seither kommt es wiederholt zu Unterbrechungen der Wasserversorgung der Grundstücke des Versicherungsnehmers. Er strebt daher eine Unterlassungsklage gegen den Dienstbarkeitsberechtigten an, zumal ihm selbst ein offenkundiges Wasserbezugsrecht zukomme. Der Versicherer lehnt die Deckung unter Berufung auf Art 24.3.2 ARB ab. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen M...