Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umfang der Vollmacht des Haftpflichtversicherers
RSS-E 56/20
1. Die in Art 8.2 AHVB 2009 vorab für den Schadensfall erteilte Vollmacht erstreckt sich nur insoweit, als die Versicherung selbst deckungspflichtig ist. Ist diese Deckungspflicht jedoch durch das Erschöpfen der Subversicherungssumme erfüllt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht gegenüber dem Geschädigten auf weitere Zahlung des Selbstbehalts bzw die Versicherungssumme übersteigender Forderungen verpflichten.
2. Die Deckungszusage und Zahlung durch den Haftpflichtversicherer erzeugen weder im Hinblick auf den Selbstbehalt noch im Hinblick auf den die Versicherungssumme übersteigenden Teil der Forderung einen eigenständigen Verpflichtungsgrund für den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer kann der Forderung des Geschädigten entgegenhalten, dass der Haftpflichtversicherer mehr als den tatsächlichen Schaden anerkannt bzw bezahlt hat.
Der Versicherungsnehmer hat einen Betrieb als Maler und Anstreicher. Seine Mitarbeiter verursachen einen Schaden an der Aluminiumfassade eines Gebäudes, weil die Abdeckung der Aluminiumteile aufgrund der Sonneneinstrahlung mit der Abdeckfolie reagiert und die Mitarbeiter versuchten, die entstandenen Verfärbungen wegzuschleife...