BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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S. 1304Anlage 5 - CE-Kennzeichnung (gemäß § 11c)
Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die CE-Kennzeichnung ist auf der Kleinfeuerung anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.