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Verjährung bei Teilklage
1. Die Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG wird bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen.
2. Die Grundsätze des RIS-Justiz RS0122118 gelten nur für die Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit einem Versicherungswert von 180.000 € abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige (ABFT 2005) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 2 – Versicherte Gefahren
Als versicherte Gefahren gelten:
5.1. Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. ...
...
Artikel 3 – Sachschaden/Personenschaden
...
3. Als Personenschaden gilt die völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit der ... den Betrieb verantwortlich leitenden Person wegen Krankheit ... Die völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese Person nach medizinisc...