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Für das Einkommen nach § 19 Abs 2 KBGG maßgebende Gewinnermittlung
Der Steuerpflichtige kann bei der Ermittlung betrieblicher Einkünfte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwischen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG und der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG wählen. Er kann eine einmal getroffene Wahl jedenfalls nicht nach Rechtskraft des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ändern. Eine abweichende Ermittlung eines „wirtschaftlichen Einkommens“, das durch eine nachträgliche Mischung der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs 1 EStG und § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden soll, sieht § 19 Abs 2 KBGG nicht vor. Im Verfahren betreffend die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld kann keine andere Gewinnermittlungsart gewählt werden, als im Einkommensteuerverfahren gewählt worden ist ().