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Rechtsschutzversicherung: Amtshaftungsansprüche eines Beamten gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber; Schadenersatz-Rechtsschutz: Ereignistheorie; Intransparenz der Allmählichkeitsklausel
Art 2, Art 3, Art 7.1.2, Art 19 und Art 20 ARB 1994
1. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen eines Beamten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ist auf Basis der ARB 1994 dem Schadenersatz-Rechtsschutz, nicht dem Arbeitsgerichts-Rechtsschutz zuzuordnen.
2. Der Versicherungsfall bestimmt sich bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nach dem dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignis (Art 2.1 ARB 1994; Ereignistheorie).
3. Die Allmählichkeitsklausel des Art 7.2.1 ARB 1994 als allgemeiner Risikoausschluss definiert den Begriff „Ereignis“ nicht. Ebenso wird der Begriff „Einwirkungen“ in keiner Weise konkretisiert. Für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bleibt somit völlig offen, was unter dem Begriff „Ereignis“ zu verstehen sein soll. Zudem ist insgesamt unklar, welche Art von Einwirkung zu einem Ereignis führen muss, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der Allmählichkeitsklausel zu erfüllen. Die Klausel ist somit insoweit intransparent.
Der zwischen den Parteien seit 1988 bestehende Rechtsschutzversicherungsvertrag wurde mit Polizze vom um den Rechtsschutz-Baustein „Arbeits- und Sozialgerichts-R...