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ZVers 1, Jänner 2021, Seite 14

Rechtsschutzversicherung: Verstoß

Art 2.3 und Art 2.4 ARB 2013

Verstoß im Sinne der ARB 2013 ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Maßgeblich ist, welche Rechtsverfolgung der Versicherungsnehmer anstrebt und welcher behauptete Verstoß dafür gegebenenfalls adäquat kausal gewesen sein kann. Der Versicherungsfall und damit die Beurteilung der Deckungspflicht richten sich nach dem vom Kläger geltend zu machenden Anspruch und sind insofern eine Frage des Einzelfalles.

Die Gattin des Klägers hat bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Versicherungsablauf am , 0:00 Uhr, abgeschlossen, der allgemeinen Vertragsrechtsschutz einschließlich Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen umfasste. Der Kläger war als Angehöriger mitversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2013) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 2 –Was gilt a...

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