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ZVers 1, Jänner 2021, Seite 14

Angabe der ADR-Stelle in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website

Art 13 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU

, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

Art 13 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl L 165 vom , S 63, ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website auff...

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