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Der Wegfall des § 43 Abs 4 VersVG und seine Folgen
Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Konsequenzen der Aufhebung des im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlungsrichtlinie (Insurance Mediation Directive – IMD) ins Gesetz eingefügten § 43 Abs 4 VersVG im Jahr 2018. Soll nun der Versicherungsagent privatrechtlich nicht mehr für Schäden anlässlich unzulänglicher Beratung bzw Information eines Kunden haften?
1. Einleitung: § 43 Abs 4 VersVG und sein Entfall
Vor seiner Neufassung durch BGBl I 2018/16 verfügte § 43 VersVG über einen Abs 4, der Folgendes festlegte: „Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen.“ Damit war die in den angeführten Bestimmungen der GewO 1994 verankerte Pflicht der Versicherungsagenten, Versicherungsnehmer IMD-konform zu informieren und zu beraten, auch zivilrechtlich ausdrücklich verankert. Der Agent hatte eine gesetzlich auferlegte (nicht vertragliche, da er in keinem vertraglichen Verhältnis zum Versicherungsnehmer steht; auch keine vorvertragliche, da er ein vertragliches Verhältnis auch nicht anstrebt) Verpflichtung zur Einhaltung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Eine zivilrechtliche Komponente der Informations- und Beratungspf...