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ASoK 12, Dezember 2021, Seite 482

EuGH zum Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bei unbegründetem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers

1. Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG iVm Art 31 Abs 2 GRC ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.

2. Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war. – (§ 10 Abs 2 UrlG; Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl L 299 vom , S 9; Art 31 Abs 2 GRC)

„1. bis. 22.

Zur ersten Frage

23. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG iVm Art 31 Abs 2 GRC dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.

24. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurla...

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