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ZVers 1, Oktober 2018, Seite 59

Die Vergütung des Versicherungsvertreibers

Michael Gruber

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) regelt die Vergütung des Vertreibers. Dabei geht es zum einen um Offenlegungspflichten (Art 19 und 29 Abs 1 IDD). Zum anderen setzt die IDD auch inhaltliche Grenzen für die Vergütung (Art 17 Abs 3 und Art 29 Abs 2 IDD). Auch hier differenziert die IDD zwischen dem Vertrieb aller Versicherungsprodukte und dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (insurance-based investment products). Nach Art 26 IDD legen die Vorschriften des Kapitels VI der IDD zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu den gemäß Art 17 bis 20 IDD anwendbaren Anforderungen an den Versicherungsvertrieb fest. Für Versicherungsanlageprodukte gelten also die allgemeinen Regeln und überdies jene des Kapitels VI der IDD. Eine der von der Europäischen Kommission bisher erlassenen Delegierten Verordnungen, nämlich die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359, enthält (unter anderem) in ihrem Art 8 Spezifizierungen für die Vergütung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

1. Offenlegung

1.1. Alle Versicherungsprodukte

Nach Art 19 Abs 1 lit d IDD sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Versicherungsvermittler dem Kunden rechtzeitig vor Absc...

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