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ZVers 2, März 2022, Seite 102

Leitungswasserschaden: Konstitutives Anerkenntnis

ZVers Redaktion

RSS-E 29/21

Eine Erklärung des Versicherers, „im Rahmen der Bedingungen Versicherungsschutz“ für den gegenständlichen Versicherungsfall zu gewähren, ist schon nach dem vom antragstellenden Versicherungsmakler geschilderten Sachverhalt nicht geeignet, ein konstitutives Anerkenntnis zu begründen, zumal (noch) kein Rechtsstreit über den Deckungsanspruch vorgelegen ist (§ 1375 ABGB).

In einem versicherten (im Jahr 1985 errichteten) Gebäude kommt es zu einer Verstopfung der Heizkreise der Fußbodenheizung. Der Versicherer sagt zuerst „ausnahmsweise“ 1.500 € an Zahlung zu, der Versicherungsnehmer und dessen Anwalt fordern die Deckung des vollen Schadens in Höhe von rund 5.100 € ein. In einer Bedingung seien die Heizkreise versichert, in einer anderen Bedingungsstelle seien Verstopfungsschäden versichert.

Vereinbart sind die AWB sowie unter anderem die Klauseln EHLWG012 und EHLWG016, welche auszugsweise lauten:

„Artikel 1 – Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt (Schadensereignis).

Versichert sind auch Sachschäden, die als...

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