BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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§ 18 Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen oder Bauführungen im Grünland oder in Sondergebieten
Anmerkungen
1) Diese Regelung greift nur dann, wenn das betreffende Grundstück ans öG auch tatsächlich grenzt. Vgl auch Anm 3) zu § 17.
2) Historisch gesehen war die Abtretungsverpflichtung im ländlichen Gebiet und im Sondergebiet an Neu- und Zubauten geknüpft. Erst mit der Nov LGBl 2003/10 wurde diese Regelung eliminiert, die eine konkrete Berechnung ermöglichte. Die derzeitige Regelung ist exzessiv (was ist etwa bei einer Bewässerungsanlage mit 40 m Länge?) und daher offensichtlich verfassungswidrig.