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Feuerversicherung: Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherte den Versicherungsfall im Sinne des § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei handelt es sich um einen Risikoausschluss. Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.
Der Erstbeklagte ist Mieter einer Wohnung in einem bei der klagenden Partei feuerversicherten Haus. Er bezahlt im Rahmen der Betriebskosten einen anteiligen Betrag der Versicherungsprämie, ist aber nicht Versicherungsnehmer dieser Feuerversicherung.
Am geriet der im Carport des Wohnhauses abgestellte, vom Erstbeklagten gehaltene und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW in Brand. Dabei wurden der Carport und die Fassade des Wohnhauses beschädigt.
Der Erstbeklagte hatte in der Früh mit dem PKW wegfahren wollen, der sich jedoch nicht starten ließ. Dies war...