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Haftpflichtversicherung: Maßgeblichkeit des vom geschädigten Dritten behaupteten Sachverhalts für die Beurteilung der Deckungspflicht
Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig. Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand, durch bloße – dem Anspruch des Geschädigten widersprechende – Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Damit bedarf es nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht, und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant. Einen Sonderfall bilden lediglich Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind.
Zwischen der Ö. Z. und der Beklagten besteht ein Amtshaftpflichtversicherungsvertrag für Rechtsträger. Die Klägerin ist mitversichert.
Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die 62 H – Amtshaftpflicht-Versicherungs-Bedingungen für Rechtsträger für Körp...