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Rechtsschutzversicherung: Verstoß gegen die Kostenschonungsobliegenheit
Art 8.1.4 ARB 2005
Eine zwischen einem versicherten und nicht versicherten Streitgenossen getroffene Vereinbarung über die Übernahme der Prozesskosten, die zu einer massiven und weit überproportionalen Belastung der versicherten Person mit Vertretungskosten führt, vestößt gegen die Kostenschonungsobliegenheit gemäß Art 8.1.4 ARB 2005 und bindet damit den Rechtsschutzversicherer nicht.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen über die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 1 – Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
...
Artikel 5 – Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckunqsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen.
...
Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,...