BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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I. Verfassungsrechtliche Parameter
Im B-VG finden sich relativ wenige explizite Anhaltspunkte für das Raumordnungs- und Baurecht. Die örtliche Raumplanung ist nach Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ebenso die örtliche Baupolizei. Dabei wird nur eine Abgrenzung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in der Form vorgenommen, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gemeinden haben die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden.
Aufgrund der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNov BGBl I 2012/51, Art 1 Z 51 und der Anlage J Z 1 endete die Existenz der Bauoberbehörde mit . An ihre Stelle trat mit das Verwalt...