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Unfallversicherung: Ausschlussfrist für die Antragstellung auf Neubemessung des Invaliditätsgrades
Art 7.7 AUVB 2007
Art 7.7 AUVB 2007 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Eine (weitere) NeubemesS. 93 sung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. Wird eine Ausschlussfrist versäumt, so erlischt der Entschädigungsanspruch. Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist. Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bezwecken.
Dem von den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2007) in der Fassung 2012 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was gilt bei vereinbarter Leistung dauernde Invalidität?
...
7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier ...