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Krankenversicherung: Ausschluss für Heilbehandlung bei Unfällen sowie deren Folgen, die bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen
§ 9 Abs 2 AVB-WWH
Das Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, welche durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Krankenversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenhaus-Tagegeld-Versicherung bzw Sonderklasseversicherung mit Wertanpassung nach Tarif WWH (AVB-WWH) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„§ 9. Mit welchen Einschränkungen des Versicherungsschutzes müssen Sie rechnen?
...
(2) Kein Versicherungsschutz besteht für die Heilbehandlung
...
– von Unfällen sowie deren Folgen, die ... bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen;
...“
Aus der Begründung des OGH:
1.1. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Strafurteils bewirkt eine nicht im Katalog der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO genannte Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0074230).
1.2. Das Berufungsgericht verwarf die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Missachtung der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils in B...