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Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen juristische Personen bei Beratungsfehlern, insbesondere bei Schäden aus qualifiziert strafbaren Vorsatztaten
1. Gemäß § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des OGH ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist.
2. Gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB erlischt das Klagerecht erst in 30 Jahren, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden ist.
3. Wenn ein Organ einer juristischen Person einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaf...