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ZVers 2, März 2022, Seite 83

Haftpflichtversicherung: Keine Mitversicherung von „reinen“ Vermögensschäden; Abgrenzung „reiner“ und „unechter“ Vermögensschäden

Art 2.1.1 AHVB 2004

Das Leistungsversprechen in Art 2.1.1 AHVB 2004 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB 2004 unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Betriebsbündelversicherung abgeschlossen. Diesem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

AHVB 2004:

„Artikel 1 – Was gi...

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