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Versicherung für fremde Rechnung: Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Versicherten; Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf eine Vereinbarung, wonach nur der Versicherungsnehmer über die Rechte verfügen darf
1. Nach § 75 Abs 2 VersVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. § 75 Abs 2 VersVG ist nachgiebiges Recht. Die Vereinbarung, dass über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur der Versicherungsnehmer verfügen kann, ist zwar grundsätzlich zulässig, die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht des Versicherten kann aber unter bestimmten Umständen rechtsmissbräuchlich sein.
2. Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Wenn feststeht (etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein) oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen ist, darf sich der Versicherer ...