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ZVers 2, März 2022, Seite 76

Lebensversicherung: Kein unbefristetes Rücktrittsrecht bei ordnungsgemäßer Rücktrittsrechtsbelehrung in der Polizze und Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages durch deren Zugang

§ 165a VersVG

1. Wenn der Versicherer ein vom Interessenten an einem ihrer Produkte auszufüllendes und bei ihr einzureichendes Antragsformular verwendet, ist für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer klar, dass der S. 77 Zugang der Polizze die wirksame Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages ist. In einem solchen Fall sind daher dem Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar.

2. Zwar wird die Überlegungsfrist, vom Vertrag zurückzutreten, durch eine Belehrung erst mit der Polizze verkürzt, es ist jedoch objektiv möglich, das 30-tägiges Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei einer Information „vor Abschluss des Vertrages“. Eine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde, liegt nicht vor.

Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn ab. Bis zum zahlte sie Prämien in Höhe von insgesamt 23.962,95 € an die...

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