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Haftpflichtversicherung: Kein Eingreifen des Ausschlusses für Schäden, die juristischen Personen zugefügt werden, an denen der gesetzliche Vertreter beteiligt ist, bei Kommanditgesellschaften
Art 7.6.4 AHVB 2006
1. Art 7.6 AHVB 2006 enthält Ausschlüsse in Bezug auf Schäden bei einer konkreten Nahebeziehung zum Versicherungsnehmer. Die Haftpflichtversicherung bedarf des Schutzes gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme bei Zusammenfluss oder auch nur einer Annäherung der Interessen des Geschädigten und des Versicherten; es muss genügend Abstand zwischen der Partei des Versicherungsnehmers und derjenigen des Anspruchstellers gewahrt bleiben. Das Wissen vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung würde sonst oft zu Ansprüchen führen, die zu erheben ohne Bestand einer Haftpflichtversicherung niemandem einfallen würde.
2. Nach Art 7.6.4 AHVB 2006 besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die Gesellschaften zugefügt werden, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaften. Im letzten Satz dieser Klausel wird weiters festgehalten, dass bei juristischen Personen deren gesetzliche Vertreter dem Versicherungsnehmer gleichgehalten werden.
3. Eine Kommanditgesellschaft ist zwar ein umfassend rechtsfähiger Personenverband mit allen Rechten und Pflichten einer...