BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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S. 10122. Gesetz, mit dem Bestimmungen über den Bau und den Betrieb von Aufzügen erlassen werden (Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006), LGBl 2006/68 idF 2009/34, 2013/35, 2016/17 und 2018/71
(EB LGBl 2006/68 – Allgemeines)
Kernstück des Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006 ist der Entfall der Bewilligungspflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie der Anzeigepflicht von unwesentlichen Änderungen von Aufzügen. Diese werden durch die Pflicht des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des oder der sonstigen Verfügungsberechtigten zur Vorlage von im Gesetz genannten Unterlagen, wie insbesondere das Abnahmegutachten durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin nach Fertigstellung des Aufzuges an die Behörde ersetzt. Mit dem Abnahmegutachten wird bestätigt, dass die Ausführung des Aufzuges dem WAZG 2006 und den einschlägigen technischen Normen entspricht. Es werden Pflichten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des oder der sonstigen Verfügungsberechtigten, aber auch des oder der Überprüfenden normiert, deren Einhaltung die Sicherheit des Aufzuges gewährt. Darüber hinaus sollen zur Steigerung der Sicherheit von Aufzügen und zur Hintanhaltung von Unfällen bereits bestehende Aufzüge auf Sicherheitsmängel überprüft und anschließend nach Maßgab...