Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 1, Jänner 2019, Seite 47

Maschinenbruch: Unklarheitenregelung und Totalschaden

ZVers Redaktion

RSS-E 43/18

Wird ein Einzelteil einer Maschine zerstört, richtet sich der Umfang der Ersatzleistung danach, ob hinsichtlich der gesamten Maschine ein Totalschaden besteht oder nicht. Das Einzelteil (hier: Spindel eines CNC-Bearbeitungszentrums) ist nicht gesondert zu bewerten.

Die Versicherungsnehmerin (Antragstellerin) hat per bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Vereinbart sind unter anderem die Besonderen Bedingungen 42T, deren Art 6 auszugsweise lautet:

„(2) Die Ersatzleistung erfolgt:

a) bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadensfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht), Anfuhr, Abfuhr sowie für allfälligen Zoll. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. ...

b) bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache nach dem Wert, den sie einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage unmittelbar vor dem Schaden hatte (Zeitwert). Der Versicherungsnehmer hat die noch irgendwie verwertbaren Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen. Eine Sache g...

Daten werden geladen...