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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 43

Rechtsschutzversicherung: Erfolgsaussichtenprüfung und Schiedsgutachterverfahren

ZVers Redaktion

RSS-E 39/18

§ 158l Abs 2 Satz 2 VersVG ist nur gegenüber Rechtsanwälten unanwendbar, nicht aber bei der Vertretung des Versicherungsnehmers durch andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen (wie etwa Notare, Patentanwälte, Ziviltechniker, Steuerberater oder Funktionäre einer gesetzlichen Interessenvereinigung). Gleiches gilt für den Versicherungsmakler, der zwar gemäß § 28 MaklerG gegenüber dem Versicherungsnehmer zum best advice verpflichtet ist, nicht aber berechtigt ist, in einem gerichtlichen Verfahren als Parteienvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten.

Die Rechtsschutzversicherungsnehmerin (Antragstellerin) ist bei dem antragsgenerischen Rechtsschutzversicherer für ihren Betrieb rechtsschutzversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich unter anderem auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen.

Die Versicherungsnehmerin klagte bei einem ihrer Kunden einen offenen Werklohn ein; dieser hielt ihr Schadenersatzforderungen bzw Ansprüche aus Gewährleistung entgegen. In diesem Verfahren kam es zu einem bedingten Vergleich, nachdem durch das Sachverständigengutachten eine nicht fachgerechte Durchführung von Arbeiten der Antragstellerin festgestellt worden war.

Die Rechtss...

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