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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 40

Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung

Art 5.2 AKKB 2015

1. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht nach Art 5.2 AKKB 2015 dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle nicht meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre.

2. Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbar-Werden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Den konkreten Verdacht und die Unbenützbarkeit des Beweismittels muss der Versicherer behaupten und beweisen.

Zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin des Beklagten besteht ein Kollisionskaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kollisionskaskoversicherung für PKW (AKKB 2015) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 5 – Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungs...

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