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Unfallversicherung: Anzeigeobliegenheit, Verzicht auf Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung
1. Fragt der Versicherer im Fragebogen nach dem Bestehen von Gebrechen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit und nennt er dabei beispielhaft auch den Bewegungsapparat, so sind von dieser Gesundheitsfrage auch die nach Operationen erfolgten teilweisen Bandscheibenentfernungen ausdrücklich und genau umschrieben nachgefragt, handelt es sich doch dabei evidentermaßen um bleibende Beeinträchtigungen im Sinne eines fortdauernd regelwidrigen Zustands des Bewegungsapparats.
2. Dem Versicherer ist es unbenommen, Ablehnungsgründe erst im Prozess geltend zu machen, solange sein Gesamtverhalten nicht den Schluss auf einen konkludenten Verzicht erlaubt. Im Allgemeinen liegt daher in einer bestimmten Begründung einer Ablehnung noch kein Verzicht auf andere als die genannten Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Versicherungsnehmers, und zwar auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren.
3. Dass sich der Versicherer vorprozessual auf mangelnde Kausalität beruft, macht ohne weitere Anhaltspunkte nicht zweifelsfrei deutlich, dass er, sollte sich dieser Einwand als nicht Erfolg versprechend abzeichnen, nicht auch eine Obliegenh...