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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 32

Privathaftpflichtversicherung: Gefahren des täglichen Lebens, Bindungswirkung des Haftpflichturteils

Abschnitt B Z 16.1 EHVB 1995

1. Das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil hat mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages die Bindungswirkung, dass die Ersatzpflicht des Versicherten nach Bestand und Betrag im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, sofern dieser sich am Haftpflichtprozess beteiligt hatte oder wenn er – wie hier – von diesem Verfahren verständigt wurde und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten worden ist.

2. Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. ...

1.2. Hingegen hat nach ständiger Rechtsprechung das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages die Bindungswirkung, dass die Ersatzpflicht des Versicherten nach Bestand und Betrag im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, sofern...

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