BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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6. Abschnitt - Schallschutz1)2)
Anmerkungen
1) Die § 116 bis 118 entsprechen den Art 33 bis 36 der Vereinbarung. Die in § 118 Abs. 4 vorgesehenen U-Werte werden in der gemäß § 122 von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung festgelegt (EB zur Nov LGBl 2008/24).
2) Vgl hierzu die OIB-RL 5 („Schallschutz“) in Teil III, Kap 1.