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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 26

Ausschluss des Baurisikos aus der Rechtsschutzversicherung

Art 7 ARB 2003

1. Zweck des Ausschlusses nach Art 7.1.9 ARB 2003 (sogenanntes Baurisiko) ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grunde erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft.

2. „Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens“ heißt zum einen, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dies allein würde jedoch – entgegen dem Grundsatz, die Risikoausschlussklausel tendenziell restriktiv auszulegen – immer noch zu einer sehr weiten und unangemessenen Lücke des Versicherungsschutzes führen, mit der der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Ein Risikoausschluss k...

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