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Dieselskandal als Fall für die Rechtsschutzversicherung
Art 2 und 3 ARB 2007
1. Der Einbau einer nicht rechtskonformen Abschalteinrichtung in das Fahrzeug durch die Produzentin wird als Dauerverstoß erst mit dem Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer zum Versicherungsfall (Schadenersatz-Rechtsschutz für reine Vermögensschäden).
2. Die fehlgeschlagene Verbesserung durch ein Software-Update ist kein eigener Verstoß, sondern die Fortsetzung des durch den Einbau begonnenen Dauerzustands.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit ein Rechtsschutzversicherungsvertrag für Kfz-Rechtsschutz.
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2007) lauten auszugsweise:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (... Artikel 17.2.1, ... Artikel 19.2.1 ...) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis, soweit es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
Bei reinen V...