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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 19

Das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG neu

Eine Übersicht

Laurenz Schöppl

Nach langer politischer Debatte hat sich der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I 2018/51 zu einer umfassenden Neuregelung des Rücktrittsrechts bei Versicherungsverträgen entschieden. Der neue § 5c VersVG normiert mit Wirkung ab ein einheitliches Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und ersetzt damit fünf verschiedene Tatbestände des bisher zersplittert geregelten Rücktrittsrechts: § 5b VersVG (Rücktrittsrecht bei bestimmten Pflichtverletzungen des Versicherers), § 5c VersVG (allgemeines Rücktrittsrecht des Verbrauchers) und § 165a VersVG (Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen) werden vollständig ersetzt. Zudem sind § 3 KSchG (Rücktrittsrecht des Verbrauchers beim Haustürgeschäft) sowie § 3a KSchG (Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände) künftig explizit nicht mehr auf Versicherungsverträge anwendbar, sodass auch bei Vorliegen dieser Tatbestände nur § 5c VersVG als Anspruchsgrundlage verbleibt. Einzig das Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach § 8 FernFinG bleibt parallel erhalten. Die Neuregelung ist der vorläufige Endpunkt einer Reihe von Versuchen, die versicherungsvertraglichen Rücktrittsrechte zu novellieren. Maßgeblicher Anstoßpunkt ist die Thematik des sogenannten ewigen Rücktrittsrechts bei Lebensve...

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