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ASoK 12, Dezember 2021, Seite 480

Änderung des Wordings für steuerliche Bezugsumwandlungsverbote

Die Inanspruchnahme bestimmter Steuerbefreiungen ist nur dann möglich, wenn die begünstigten Zuwendungen nicht anstelle steuerpflichtiger Vergütungsansprüche gewährt werden. Dies betrifft insbesondere betriebliche Altersvorsorgezusagen (Firmenpensionen und Pensionskassenzusagen), aber zB auch die Befreiungen für Aufwandsersätze für Dienstreisen, für das jüngst verankerte Öffi-Ticket und die geplante Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen.

Interessant ist diesbezüglich, dass sich die in der jüngeren Vergangenheit verankerten Bezugsumwandlungsverbote vom bisherigen Wording unterscheiden: Statt der Formulierung, dass die begünstigten Zuwendungen nicht anstelle der „Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht“, geleistet werden dürfen, wird es im Zuge der Verankerung der Befreiung für die Förderung des Öffi-Tickets und der geplanten Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen als begünstigungsschädlich angesehen, wenn diese Zuwendungen anstelle „einer üblichen Lohnerhöhung“ gewährt werden.

Abgesehen davon, dass im Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2021 in Rz 750g der LStR 2002 hinsichtlich des Bezugsumwandlungsverbots betreffend Werkverkehr und Öffi-Ticket weiterhin darauf abgestellt wird, ob ein A...

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