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ZVers 5, September 2019, Seite 281

Rechtsschutzversicherung: Erdkeller auf separatem Grundstück ist keine versicherte Wohneinheit

ZVers Redaktion

RSS-E 37/19

1. Der Begriff „Wohneinheit“ kann nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht so aufgefasst werden, dass lediglich die Erfüllung eines reinen Erholungsbedürfnisses einen Raum zur Wohneinheit machen würde, wenn dort keine infrastrukturellen Einrichtungen vorhanden sind, die es erlauben, an diesem Ort einen Wohnsitz zu begründen. So ist zB nach § 2 Z 4 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz eine Wohnung ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.

2. Ein Erdkeller auf einem separaten Grundstück gilt daher nicht als Wohneinheit.

Der Versicherungsnehmer hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die auch einen Liegenschafts-Rechtsschutz für „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dienende Objekte“ beinhaltete.

Eine mitversicherte Eigentümerin eines Kellers, der früher als Weinkeller genutzt wurde, wollte gegen einen Nachbarn Schadenersatz einklagen. In dessen Weinkeller war es zu einem Leitungswassergebrechen gekommen, das auch den vom Versicherungsnehmer als Partykeller bzw zum...

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