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Maklerprovision bei aufschiebend befristeter Prämienerhöhung
RSS-E 32/19
Die Vermittlung eines Krankenversicherungsvertrages, bei dem eine Erhöhung der Prämie bei Erreichen des 20. Lebensjahres vereinbart ist, löst grundsätzlich auch einen Provisionsanspruch für die Erhöhungsprämie aus, zumal der Versicherungsmakler auch für die Erhöhung verdienstlich tätig geworden ist.
Ein Versicherungsmakler vermittelt eine Krankenversicherung an einen 18-Jährigen, für den eine „Kinderprämie“ als vereinbart gilt. Mit Erreichen des 20. Lebensjahres wird der Vertrag – wie vorgesehen – auf einen Erwachsenentarif umgestellt. Der Versicherer verweigert die Provision für die Mehrprämie dem Grunde nach. Aus Sicht des Versicherungsmaklers komme dazu noch eine Sondervereinbarung zur Anwendung, die ihm einen Provisionsanspruch auf 12 Monats(mehr)prämien (anstatt sechs) verschaffe.
Die mit der Antragsgegnerin am abgeschlossene eine Courtagevereinbarung laute auszugswese wie folgt:
„1.4. Bei Änderung bestehender Versicherungsverträge entstehen Courtageansprüche nur in dem Umfang, in dem sich die Grundlage für die Bemessung der Courtage erhöht. Die vereinbarte Courtage wird im Falle von Erhöhungen oder Nachversicherungen zu bestehenden Verträgen aus der zugeführten Mehrp...