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ZVers 5, September 2019, Seite 279

BGH: Lebensversicherung – Einwilligung des Begünstigten

§ 150 Abs 2 Satz 1 dVVG

BGH , IV ZR 222/16

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.

Hinweis:

Für BGHZ vorgesehen; vgl § 159 Abs 2 Satz 1 VersVG.

Rubrik betreut von: Michael Gruber
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