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ZVers 5, September 2019, Seite 278

Haftung des Versicherungsmaklers: grobe Fahrlässigkeit

§ 1299 ABGB; § 502 Abs 1 ZPO

Aus der Begründung des OGH:

1. …

2.1. Für die Beklagte als Versicherungsmaklerin gilt demgegenüber, dass diese Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist und ihre Hauptaufgabe zunächst darin besteht, dem Klienten mit Hilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RS0118893 [T1]). Der Versicherungsmakler haftet als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, muss einschlägige Probleme erkennen und dazu richtige Auskünfte erteilen (5 Ob 252/15t; 7 Ob 183/18i). Aus dem Treueverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Makler ergeben sich für letzteren Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten (RS0061254 [T2]). Versicherungsmakler sind verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterstützen. Die Unterstützung kann sich auf Anzeige- und Auskunftspflichten, aber auch auf Obliegenheiten (4 Ob 289/02g) und auf die Klärung des Umfangs des Versicherungsschutzes beziehen (vgl 3 Ob 4/09y). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der vo...

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