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ZVers 5, September 2019, Seite 276

Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit

§ 16 VersVG

1. Der genaue Umfang der Anzeigepflicht im Sinn des § 16 VersVG hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Allgemeinen gilt, dass ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel erheblich ist.

2. Auch Symptome, die noch keiner Krankheit zugeordnet worden sind, sind als indizierende Umstände bei entsprechender Frage anzuzeigen, wenn sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Dies gilt besonders für Symptome, wegen der sich der Versicherungsnehmer – auch wenn er sie für harmlos hält – bereits in Behandlung begeben hat. Er muss aber in der Regel ohne Folgen abklingende Krankheiten, nach denen der Versicherer nicht spezifisch fragt, auch nicht gesondert anzeigen.

3. Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind aber nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

Aus der Begründung des OGH:

1. …

2. Die Vorinstanzen waren im Ergebnis der Ansicht, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer während seines Studiums aufgetretene, sehr allg...

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