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Rechtsschutzversicherung: Finanzinstrumente, fondsgebundene Lebensversicherung
Art 7.1.6 ARB 2008; Art ARB 2011; § 48 Z 3 BörseG
Aus der Begründung des OGH:
1. und 2. …
3. … Der OGH hat bei vergleichbarer Bedingungslage zur Auslegung des Art 7.1.6 ARB 2008 bereits in seinen Entscheidungen 7 Ob 227/18k und 7 Ob 254/18f (RS0112256 [T32]; RS0050063 [T88]; RS0080068 [T5]) dargelegt, dass der Ausschlusstatbestand der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in „Finanzinstrumente gemäß § 48 Z 3 BörseG“ und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung, vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nur dahin verstanden werden kann, dass damit unmittelbar von ihm selbst in ein explizit in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG angeführtes Finanzinstrument getätigte Vermögensanlagen gemeint sind. Als juristischer Laie unterstellt er den Abschluss eines – in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG gerade nicht genannten – Lebensversicherungsvertrags keinem der dort genannten Finanzinstrumente. Ebenso wenig schließt er aus dem Umstand, dass im Zuge einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom Versicherer (mittelbar) Veranlagungen seiner Prämien in Finanzinstrumente vorgenommen werden, darauf, dass dies als eine von ihm erfolgte Veranlagung verstanden werden könnte.
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