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ZVers 5, September 2019, Seite 260

Betriebsunterbrechungsversicherung: Tatbestand und Leistungsanspruch

Art 3 und 4 AFBUB

1. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich immer nur auf den Einnahmenausfall eines Betriebs erstrecken.

2. Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.

3. Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebs ins Auge gefasst wird, nicht aber im Fall einer Betriebsbeendigung. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Wiederaufnahme des Betriebs zwar beabsichtigt, letztlich aber aus besonderen Gründen nicht möglich war.

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag für das von ihr betriebene Restaurant abgeschlossen, der unter anderem eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung beinhaltet.

Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung Feu...

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