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ZVers 5, September 2019, Seite 258

Betriebsunterbrechungsversicherung: Teilschaden, Taxe

§ 57 VersVG

Tritt in der Betriebsunterbrechungsversicherung ein Teilschaden dadurch ein, dass bei bloß teilweiser Betriebsunterbrechung der Deckungsbeitrag nur teilweise nicht erwirtschaftet werden konnte, ist nicht die über dem Teilschaden liegende Taxe zu ersetzen, sondern nur der tatsächlich nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag.

Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Zwischen den Streitteilen besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 181.682 €. Als versichert gelten „die während der Dauer der Ordinationsunterbrechung nicht erwirtschafteten Betriebserträge abzüglich der in der Unterbrechungszeit nicht anfallenden Kosten, maximal 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme je Tag“. Dem Versicherungsvertrag liegen die Klipp & Klar-Bedingungen, Unternehmer & Erfolgreich Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige und Selbständige, Fassung 02/2001 (in Hinkunft FP01) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 1

Was ist versichert? Wo und wann besteht Versicherungsschutz? Was gilt als Versicherungsfall?

1. Betriebsunterbrechung

Wird eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des v...

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