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ZVers 5, September 2019, Seite 250

Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer einer öffentlichen Krankenanstalt?

Julia Baier

Nach einer im Jahr 2017 ergangenen Entscheidung des OGH soll einem durch ärztliche Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geschädigten Dritten ein Direktanspruch gegen einen allfälligen Haftpflichtversicherer der öffentlichen Krankenanstalt zukommen. Aus dem Gesetz selbst ist dies jedoch nicht eindeutig ableitbar. Ob dem Ergebnis des OGH zuzustimmen und seine Argumentation nachvollziehbar ist, soll in diesem Beitrag geprüft werden.

1. Fragestellung

Im Bereich der Pflichthaftpflichtversicherung für medizinische Tätigkeit ist ein Direktanspruch geschädigter Dritter gegen den Versicherer gesetzlich vorgesehen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung trifft aber nur freiberuflich tätige Ärzte und private Krankenanstalten. Krankenanstalten der öffentlichen Hand sind davon nicht betroffen, es ist deren Trägern allerdings auch unbenommen, eine freiwillige Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ob einem durch eine ärztliche Behandlung in einer Krankenanstalt der öffentlichen Hand geschädigten Dritten bei Bestehen einer derartigen freiwilligen Versicherung ebenfalls – wie bei der Pflichthaftpflichtversicherung – ein direkter gesetzlicher Anspruch gegen den Versi...

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