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ZVers 5, September 2019, Seite 230

Die Lehrpläne zur verpflichtenden Weiterbildung nach § 136a Abs 6a und § 137b Abs 3a GewO 1994

Erwin Gisch

Im vorliegenden Beitrag werden die Lehrpläne zur verpflichtenden Weiterbildung nach § 136a Abs 6a und § 137b Abs 3a GewO 1994 im Überblick dargestellt.

1. Rechtliche Grundlagen und Allgemeines

1.1. Einleitung

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) statuiert zusätzlich zur grundlegenden fachlichen Eignung im Versicherungsvertrieb (Erstqualifikation) mit einer verpflichtenden Weiterbildung eine weitere berufliche Qualifikationsanforderung (Art 10 Abs 2 IDD). Im Rahmen der innerstaatlichen Richtlinienumsetzung hat das VAG 2016 infolge des VersVertrRÄG 2018 die diesbezüglichen Regelungen der IDD praktisch wortident übernommen (§ 123a Abs 4 VAG 2016). Die GewO 1994 regelt die Fortbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler und für gewerbliche Vermögensberater demgegenüber wesentlich detaillierter und schafft mit § 136a Abs 6a GewO 1994 einerseits und mit § 137b Abs 3a GewO 1994 andererseits die Grundlage für eine zusätzliche rechtliche Ebene: Demnach haben nämlich die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Die gegenständliche Regelung statuiert eine Verordnungsermächtigung zugunsten dieser Fachorganisationen, wobei es sich dabei um Aufgaben der Organisation der g...

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