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Begrenzung des Streitgegenstandes durch § 295 Abs 5 BAO
Wird ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 295 Abs 4 BAO idF COVID-19-StMG, BGBl I 2021/3, abgewiesen, so steht in Anbetracht des Wortlauts des § 295 Abs 5 Satz 1 BAO, welcher der Abgabenbehörde die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs 1 bis 4 anheimstellt, einzig und allein die Rechtmäßigkeit der Abweisung auf dem Prüfstand des BFG.
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RV/7102160/2021, Revision nicht zugelassen | § 295 Abs 4 und 5 BAO idF BGBl I 2021/3 |
1. Der Fall
Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung des Bf den Antrag, den mit datierten Einkommensteuerbescheid 2005 gem § 295 Abs. 4 BAO aufzuheben, wobei begründend ausgeführt wurde:
„Unser Klient war im Jahr 2005 über die ehemalige y Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co z KG als atypisch stiller Gesellschafter an der x AG & atypisch stille Gesellschafter beteiligt.
Mit Entscheidung vom , RV/210002/2014, hat das BFG bestätigt, dass jener Gewinnfeststellungsbescheid der x AG & atypisch stille Gesellschafter, der mittelbar dem Einkommensteuerbescheid unseres Klienten zugrunde liegt, keine Bescheidqualität erlangt hat und es sich um einen Nichtbescheid handelt. Der Bescheid entfaltet daher keine Rechtswirkung. Zudem wurde ein Antrag auf Aufhebung nach § 295 Abs 4 BAO für den Feststellungsbescheid 2005 d...