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Präsentationsrecht bei mehrheitlicher Beteiligung
Entscheidung: RV/7101410/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 33 TP 5 Abs 3 GebG.
Ob die Mieterin an dem Nachmieter mehrheitlich beteiligt ist oder nicht, führt nach Ansicht des BFG aus gebührenrechtlicher Sicht zu keiner Beeinflussung des Maßes an Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des Vertrags. Dies schon deshalb nicht, weil es auch im Fall des uneingeschränkten Präsentationsrechts an jeden beliebigen Dritten in der Hand der Mieterin liegt, das Präsentationsrecht auszuüben.